13/05/2026 0 Kommentare
Gemeindebeirat für Caputh gesucht...
Gemeindebeirat für Caputh gesucht...
# 3 Neues aus den GKRs

Gemeindebeirat für Caputh gesucht...
An alle Gruppen, Kreise, Dienste und Mitarbeitende in der KG Caputh
Liebe engagierte Menschen in der Kirchengemeinde Caputh!
Der Gemeindekirchenrat (GKR) Caputh möchte alle Gruppen, Kreise, Dienste und Mitarbeitende für eine
Vertretung im Gemeindebeirat
einladen.
So ist es bei der Sitzung am 9.4. besprochen worden.
Die Ältesten sprechen Sie und euch daraufhin an. Gemeinsam halten wir einen neuen und aktiven Gemeindebeirat für die Mitarbeit und Gestaltung des Gemeindelebens für wichtig.
Der Gemeindebeirat wird mit euren Vorschlägen nach Art. 27 der Grundordnung unserer Landeskirche gebildet. Gern würde der GKR die Mitglieder eines neuen Gemeindebeirats in seiner nächsten Sitzung am 11.6.2026 berufen.
Wir bitten daher um Rückmeldung mit Vorschlägen (Name und Gruppe) bis zum 3.6.
an Grit Weirauch im Gemeindebüro oder an Marc Oelker als Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats.
Herzliche Grüße aus dem Gemeindekirchenrat
Pfr. Frank-Michael Theuer
Artikel 27
Gemeindebeirat
(1) 1Der Gemeindekirchenrat kann einen Gemeindebeirat bilden, in den er insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen beruft, die sich an den gemeindlichen Diensten, Kreisen und Gruppen beteiligen; die Dienste, Kreise und Gruppen machen Vorschläge.
2Mitglieder des Gemeindekirchenrates sollen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindebeirates sein. 3Die Zahl der Mitglieder des Gemeindebeirates soll mindestens so groß sein wie die Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates. 4Die Amtszeit des Beirats endet drei Monate nach der Neubildung des Gemeindekirchenrats.
(2) 1Nach jeder Ältestenwahl beruft der Gemeindekirchenrat die Mitglieder des Gemeindebeirats. 2Sie bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
3Über Einsprüche gegen die Zusammensetzung des Gemeindebeirats entscheidet, sofern der Gemeindekirchenrat nicht abhilft, der Kreiskirchenrat.
(3) 1Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gemeindekirchenrat die Mitglieder des Gemeindebeirats berufen hat, lädt die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats die Mitglieder des Gemeindebeirats zu ihrer ersten Sitzung ein. 2Bei dieser Sitzung wählt der Gemeindebeirat für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz je eines seiner Mitglieder. 3Beide müssen zum Ältestenamt befähigt sein. 4Bis zum Abschluss der Wahl leitet die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats die Sitzung.
(4) 1Der Gemeindebeirat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen; zwei dieser Sitzungen sollen gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat stattfinden. 2Zu Sitzungen des Gemeindebeirats lädt seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender ein; zu den gemeinsamen Sitzungen wird von den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats und des Gemeindebeirats gemeinsam eingeladen. 3Der Gemeindebeirat muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Gemeindekirchenrat es verlangt.
(5) 1Der Gemeindebeirat wirkt bei der Planung und Koordinierung sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mit. 2Er kann Anfragen an den Gemeindekirchenrat richten und Anregungen geben. 3Er wird vom Gemeindekirchenrat über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Gemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche sowie über Arbeitsvorhaben und Beschlüsse des Gemeindekirchenrats unterrichtet, soweit es sich nicht um vertrauliche Angelegenheiten handelt.
(6) Vor wichtigen Entscheidungen, insbesondere vor der Bestellung von ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, hat der Gemeindekirchenrat den Gemeindebeirat zu hören.
Kommentare