Gemeindebeirat Caputh berufen

Gemeindebeirat Caputh berufen

Gemeindebeirat Caputh berufen

# 1.20 Neuigkeiten Caputh

Gemeindebeirat Caputh berufen

Herzlich Willkommen allen neuen Mitgliedern im Gemeindebeirat (GBR) für die Kirchengemeinde Caputh!

Am 11.6.26 hat der Gemeindekirchenrat Caputh in den Gemeindebeirat berufen:

Almut Heilmann (Kindergottesdienst),
Bernd Sorge (Förderverein),
Christine Steinhaus (Mitarbeiterin),
Doris Schulz (Seniorengymnastik), 
Eva Niedermann (Besuchsdienst), 
Grit Weirauch (Mitarbeiterin),
Günter Schulz (Friedhofs-AG), 
Irene Pfeiffer (Orgelsommer),
 Joachim Höchel (Posaunenchor), 
Julia Dallorso / Brita Petersson (Glockenchor), 
Jürgen Motog (Organist:innen), 
Margret Giebler (Dilettänzer, Gebetskreis), 
Michael Zierenberg (Kirchenchor ‚Caputher Canthorey), 
Silvia Merker-Mechelke (Mitarbeiterin),
Susanne Bülau (Kammermusik, Blechbläser), 
Uta Langhans (Seniorenkreis), 
Volker Erfurth (Gesprächskreis), 
Yvonne Konecny (Tee & Töne)


Marc Oelker als GKR-Vorsitzender und der gesamte Gemeindekirchenrat freuen sich auf eine gute Zusammenarbeit!

Der oder die Vorsitzende wird bei der ersten Sitzung gewählt.




Infos aus der Grundordnung der EKBO zum GBR:

Artikel 27

Gemeindebeirat

(1) 1Der Gemeindekirchenrat kann einen Gemeindebeirat bilden, in den er insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen beruft, die sich an den gemeindlichen Diensten, Kreisen und Gruppen beteiligen; die Dienste, Kreise und Gruppen machen Vorschläge

2Mitglieder des Gemeindekirchenrates sollen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindebeirates sein. 3Die Zahl der Mitglieder des Gemeindebeirates soll mindestens so groß sein wie die Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates. 4Die Amtszeit des Beirats endet drei Monate nach der Neubildung des Gemeindekirchenrats.

(2) 1Nach jeder Ältestenwahl beruft der Gemeindekirchenrat die Mitglieder des Gemeindebeirats2Sie bleiben bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

3Über Einsprüche gegen die Zusammensetzung des Gemeindebeirats entscheidet, sofern der Gemeindekirchenrat nicht abhilft, der Kreiskirchenrat.

(3) 1Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gemeindekirchenrat die Mitglieder des Gemeindebeirats berufen hat, lädt die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats die Mitglieder des Gemeindebeirats zu ihrer ersten Sitzung ein. 2Bei dieser Sitzung wählt der Gemeindebeirat für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz je eines seiner Mitglieder. 3Beide müssen zum Ältestenamt befähigt sein. 4Bis zum Abschluss der Wahl leitet die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats die Sitzung.

(4) 1Der Gemeindebeirat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen; zwei dieser Sitzungen sollen gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat stattfinden2Zu Sitzungen des Gemeindebeirats lädt seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender ein; zu den gemeinsamen Sitzungen wird von den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats und des Gemeindebeirats gemeinsam eingeladen. 3Der Gemeindebeirat muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Gemeindekirchenrat es verlangt.

(5) 1Der Gemeindebeirat wirkt bei der Planung und Koordinierung sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mit. 2Er kann Anfragen an den Gemeindekirchenrat richten und Anregungen geben. 3Er wird vom Gemeindekirchenrat über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Gemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche sowie über Arbeitsvorhaben und Beschlüsse des Gemeindekirchenrats unterrichtet, soweit es sich nicht um vertrauliche Angelegenheiten handelt.

(6) Vor wichtigen Entscheidungen, insbesondere vor der Bestellung von ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, hat der Gemeindekirchenrat den Gemeindebeirat zu hören.

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